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Flurneuordnung in Baden-Württemberg

In Teilen unseres Landes herrschte lange Zeit die i Realteilung. Das bedeutet, dass der landwirtschaftliche Betrieb beim Erbfall unter die Erben aufgeteilt wurde. War ein Betrieb beispielsweise 10 ha groß, so erhielt bei fünf Erben jeder 2 ha in der Weise, sodass jedes einzelne Flurstück in fünf Teile geteilt wurde. Diese Erbsitte hatte zur Folge, dass aus ursprünglich vielleicht einmal sehr viel größeren Flurstücken solche entstanden, die nur wenige Ar groß und meist sehr schmal waren. Vielfach waren sie zudem nur über Flurstücke anderer Bewirtschafter zu erreichen.

Fläche mit Optimierungsmaßnahmen für die Östliche Grille (Foto: M.Bräunicke) Östliche Grille (Modicogryllus frontalis), (Fotos: J.Trautner) Lebensraum der Östlichen Grille

Die Bewirtschaftung von Flächen in derartigen Gemarkungen ist heute alles andere als wirtschaftlich und bedeutet erhebliche Wettbewerbsnachteile für die Landwirte. Schon sehr früh hat man mit der sogenannten Feldbereinigung und der Umlegung nach dem Reichsumlegungsgesetz versucht, diesem Zustand abzuhelfen. 1953 erließ der Bundesgesetzgeber das i Flurbereinigungsgesetz, dessen Ziel eine grundlegende Änderung der Feldfluren und ihre Anpassung an zeitgemäße Bewirtschaftungsweisen war. Im Zuge eines Verfahrens nach diesem Gesetz, das unter der Leitung der unteren Flurneuordnungsbehörde steht, entsteht zunächst die Teilnehmergemeinschaft, eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der alle Grundstückseigentümer des abgegrenzten Verfahrensgebietes angehören. Nach der Erhebung der Eigentumsverhältnisse aus dem Grundbuch erfolgt eine flächendeckende Wertermittlung für alle Grundstücke. Diese Wertermittlung dient dem Ziel,

Wertepunktaufnahme mit Hilfe des Global- Positions-Systems (GPS) Foto: LFL Baden-Württemb.

die Teilnehmer an dem jeweiligen Verfahren nach den von ihnen eingebrachten Flächen wertgleich und damit gerecht mit neuen Wirtschaftsflächen abzufinden.

Asphaltweg erstellt im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens Foto: AFL Tübingen

Ein weiterer Schritt besteht in der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan. Er beinhaltet u. a. Führung und Ausbauart der Feldwege im Geltungsbereich des Verfahrens. Ebenso werden wasserbauliche Maßnahmen wie geordnete Ableitung des Oberflächenwassers und Regenrückhaltebecken, aber auch sonstige bauliche und landschaftspflegerische Maßnahmen wie beispielsweise Wander- und Radwege, Schutzhütten, Rastplätze und Feuerstellen, also Erholungseinrichtungen, sowie Biotopvernetzungselemente, die Ausweisung von Gewässerrandstreifen und Pflanzflächen vorgesehen und im weiteren Verlauf umgesetzt.

Schließlich erfolgt die Besitzeinweisung der nach Form und Größe besser und neu gestalteten Flurstücke. Damit ist die Grundlage für eine rationelle Bewirtschaftung geschaffen. Den Abschluss des Verfahrens bildet der Eigentumsübergang mit der Änderung der Grundbücher und des Liegenschaftskatasters.

In den Flurneuordnungsverfahren der 60er Jahre hat auch manch ein Landwirt, dessen Hofstelle sich in beengter Dorflage befand und der hier keine Aussicht auf Entwicklung sah, diese aufgegeben und im Außenbereich einen Aussiedlerhof errichtet.

Das genannte Gesetz stammt aus dem Jahr 1953, also einer Zeit, in der Hunger und Not des Krieges und der ersten Nachkriegszeit in schlimmer Erinnerung waren.

Im Laufe der Jahre änderten sich die Einstellungen der Bürger. Nahrungsmittel waren jederzeit zu haben, ja es fielen die ersten Überschüsse an Getreide, Milch usw. an. Nun entdeckte man die Natur wieder mehr mit ihren Bedürfnissen, die in den bis dahin durchgeführten Verfahren sicherlich etwas stiefmütterlich behandelt worden war.

 

Schotterweg erstellt im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens Foto: AFL Tübingen

Mit der Novellierung des Flurbereinigungsgesetzes im Jahre 1976 wurde bestimmt, dass schützenswerte Bestände an Pflanzen und Biotope, wie z. B. sumpfige Flächen, die nach den alten Vorschriften trocken gelegt worden wären, zu erhalten sind. Bei jedem Verfahren sind jetzt Vorhaben auszuführen, die der Natur und Landschaft zugute kommen. So werden in den heutigen Verfahren beispielsweise Bäume, zumeist Hochstammobstbäume, in großem Umfang gepflanzt.

Flurbereinigungsverfahren dienen in erster Linie der Landwirtschaft. Zusammenlegungen, Wegeausbau usw. erlauben eine rationellere Bewirtschaftung der Flächen. Sie führen zu Zeitersparnis und Kostensenkungen und stärken die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe. Ja manche stark zersplitterten bzw. nicht erschlossenen Flächen würden ohne ein derartiges Verfahren heute möglicherweise brach liegen und verbuschen.

Andererseits zeigt es sich, dass Landwirte in Gemeinden mit einer starken Flurzersplitterung und ohne Aussicht darauf, dass hier ein solches Verfahren zu erwarten ist - beispielsweise im Umfeld größerer Städte und Gemeinden - die von ihnen bewirtschafteten (Eigentums- und Pacht-) Flächen untereinander tauschen und damit größere Bewirtschaftungseinheiten schaffen, die sodann freilich nach wie vor aus einer Vielzahl einzelner Flurstücke im Eigentum einer großen Zahl von Personen stehen. Ebenso fehlt es bei diesen freiwilligen Maßnahmen nach wie vor an einer geordneten Oberflächenwasserabführung sowie an ausgebauten Wegen, die den größer und schwerer gewordenen Maschinen genügen.

Schutzhütte Foto: AFL Tübingen

Flurbereinigungsverfahren kommen aber auch der Allgemeinheit zugute. So werden beispielsweise die ausgebauten Wege von Spaziergängern, Müttern mit Kinderwagen, aber ebenso von Radfahrern und Inlinern gern angenommen.

Das beschriebene Flurbereinigungsverfahren bezeichnen Fachleute als Regelverfahren. Daneben gibt es weitere Verfahrensarten, wie das sogenannte Unternehmensverfahren. Es dient dazu, Flächen größeren Umfangs für öffentliche Vorhaben sozialverträglich bereitzustellen. D. h. der durch das Vorhaben entstehende Landverlust wird gleichmäßig auf eine größere Zahl von Grundstückseigentümern verteilt.

Beispielsweise wird ein solches Verfahren infolge eines Autobahnbaus, einer Bahnstrecke usw. durchgeführt. Freilich muss es öffentlichen Zwecken dienen, nicht jedoch privaten. Eine weitere Verfahrenart ist das Beschleunigte Zusammenlegungsverfahren, das dann eingeleitet wird, wenn kein neues Wegenetz erstellt werden muss. Bei diesem Verfahren werden lediglich kleine Flurstücke zu größeren zusammengelegt.

1. Doppelmühle bei St. Märgen/Hochschwarzwald Foto: LMZ Nr. 003235
2. Bromberger Mühle Foto: LMZ Nr. 004904

Im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz können auch Dorferneuerungsmaßnahmen durchgeführt werden. Dabei werden in den Ortslagen die Eigentumsverhältnisse und Grundstücksformen durch Bodenordnung geregelt sowie beispielsweise vorhandene Einrichtungen wie Wege und Plätze neu gestaltet.

Ende des Jahres 2004 waren in unserem Lande 446 Verfahren mit rund 370.000 ha in Bearbeitung. Davon entfielen 216 auf Regelverfahren, 127 auf Unternehmensverfahren, 67 auf Beschleunigte Zusammenlegungsverfahren und 36 auf Rebverfahren.

Mit diesen kurzen Ausführungen dürfte aufgezeigt worden sein, dass Flurneuordnung und Landentwicklung ein wichtiges, ja unverzichtbares Instrument zur Neuordnung der Feldflur und zur Entwicklung des ländlichen Raumes darstellt.

 

 

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